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Die Gemeinde Egling will durch planerische und gestalterische Maßnahmen
ihr Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erhalten und wo notwendig, verbessern.
Dies gilt sowohl für die schon bestehenden Baugebiete als auch für
die neu auszuweisenden Bereiche, auch wenn diese neben dem Wohnen anderen Funktionen
dienen.
Insbesondere wird angestrebt:
Das bestehende Ortsbild mit seiner eigenständigen
Prägung zu erhalten, zu sichern und zu verbessern;
Neubaugebiete harmonisch
anzugliedern.
Landschaftsgebundene Bauelemente sind wesensmäßig zu
erfassen und in zeitgemäße Formen zu übersetzen. Gebäude
sind in Stellung, Proportionen und Gestaltung in die sie umgebende landschaftliche
und städtebauliche Situation einzufügen.
Die topografische Situation
ist bei der Errichtung von Gebäuden besonders zu berücksichtigen.
Bei Baudenkmälern selbst oder in deren Nähe können über
diese Satzung hinausgehende Anforderungen gestellt werden.
Um diese Ziele zu
erreichen, erlässt die Gemeinde Egling aufgrund Art. 91 BayBO in der Fassung
der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl. S. 433) folgende
Örtliche Bauvorschrift
zur Ortsgestaltung der Gemeinde Egling (Satzung)
1. Geltungsbereich
2. Baukörper
3. Kniestock und seitlicher Dachfuß
4. Dachform und Dachneigung
5. Dachflächen, Dachaufbauten
6. Außenwände
7. Farbgebung
8. Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter
Grundstücke
9. Einfriedungen
10. Türen, Tore, Fenster
11. Werbeanlagen
12. Solaranlagen
13. Abweichungen
14. Ordnungswidrigkeiten
15.
Inkrafttreten
1.1 Die örtliche Bauvorschrift gilt für genehmigungsfreie und baugenehmigungspflichtige
bauliche Anlagen im ganzen Gemeindebereich. 1.2 Enthält ein Bebauungsplan weitergehende oder von dieser Bauvorschriftabweichende
Festsetzungen, so ist der Bebauungsplan maßgebend.
2.1 Es sind längsbetonte Baukörper mit einfacher, rechteckiger
Grundrissform auszubilden. Vor- und Rücksprünge sowie Einschnürungen,
die eine klare, längsrecht eckige Grundform verhindern, sind unzulässig.
Doppelhäuser und Hausgruppen müssen in ihrer Fassadengestaltung, ihrer
Dachneigung und Dachdeckung sowie ihrer Höhe aufeinander abgestimmt werden.
2.2 Bauliche Anlagen müssen bezüglich ihrer Bauart, Firstrichtung, Größe
und konstruktiven Details die prägenden Merkmale der Umgebungsbebauung
aufgreifen. Fassaden sind betont horizontal zu gliedern (z.B. durch Balkone
oder Holzverschalung des Obergeschosses). Überhöht und "aufgestelzt" wirkende
Gebäude sind unzulässig. 2.3 Anbauten, Nebengebäude und Garagen sind an das Hauptgebäude in Dachform,
Gestaltung, Material und Farbe anzugleichen. Sie sind dem Hauptgebäude
in der Größe eindeutig unterzuordnen und zurückhaltend zu gestalten. Anbauten
in Form von Erkern (auch in verglaster Form) dürfen max. 1,25 m aus dem
Hauptgebäude vorspringen. Wo möglich sind sie unter Balkonen anzu-ordnen.
2.4 Traufeseitig sind Balkone nur bis zu einer Tiefe von max.
1,3 m Außenmaß zulässig.
| 3. Kniestock und seitlicher Dachfuß |
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3.1 Kniestöcke sind nur über dem 1. Vollgeschoss zulässig. Die
Kniestockhöhe, gemessen von Oberkante Rohdecke über EG bis Unterkante
Sparren an der Außenseite der Außenwand, darf max. 1,60 m betragen. 3.2 Bei Gebäuden mit mindestens 2 Vollgeschossen ist der seitliche
Dachfuß so zu gestalten, dass die Oberkante der auf den längsseitigen
Außenwänden aufliegenden Fußpfetten maximal 40 cm über der obersten Rohdecke
zu liegen kommt.
| 4. Dachform und Dachneigung |
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4.1 Haupt- und Nebengebäude müssen Satteldächer mit einer beidseitig
gleichen Neigung von 20° bis 27° und einem First, mittig über dem Hauptgiebel
erhalten. Der First ist parallel zur größeren Baukörperausdehnung anzuordnen.
4.2 Andere Dachformen und -neigungen können ausnahmsweise zugelassen
oder gefordert werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand
bzw. zur Gestaltung ortsplanerisch markanter und topographisch exponierter
Situationen (z.B. Hanglagen) erforderlich ist. Die Ausnahmen können mit
Auflagen zur Gestaltung verbunden werden.
| 5. Dachflächen, Dachaufbauten |
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5.1 Als Material für Dachdeckung sind naturrote bis rotbraune
Tonziegel oder Betondachsteine zu verwenden. 5.2 Satteldächer sind allseitig mit Dachüberständen auszubilden. 5.3 Dachgauben sind unzulässig. Ausnahmsweise können solche auf Hauptgebäuden
mit einer Dachneigung über 32 ° zugelassen werden. 5.4 Pro Dachflächenseite sind höchstens zwei Dachflächenfenster
mit maximal je 0,8 m² Glasfläche zulässig. Sie müssen auf gleicher Höhe
eingebaut werden, gleich groß sein und zueinander mindestens das 1,5-fache
ihrer Breite Abstand halten. Dachflächenfenster mit Aufkeilrahmen sowie
Dachflächenfenster auf Nebengebäuden und Garagen sind unzulässig.
Außenwände sind zu verputzen oder mit einer senkrechten Bretterschalung
zu verkleiden. Unruhige Putzstrukturen oder modische Verzierungen sind
unzulässig.
7.1 Putzflächen sind gebrochen weiß zu streichen. Abweichungen
sind zulässig, wenn diese zur Betonung von Putzgliederungen oder zur Gestaltung
markanter örtlicher Bereiche (z.B. im Zentrum, an kirchlichen oder öffentlichen
Gebäuden usw.) erforderlich sind.
7.2 Holzflächen und Holzteile sind vorzugsweise farblos zu imprägnieren
oder unbehandelt zu belassen. Als farbige Anstriche sind nur mittlere
Brauntöne zuläs-sig.
7.3 Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde
Egling.
| 8. Gestaltung der unbebauten
Flächen bebauter Grundstücke |
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8.1 Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand
auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke ist zu erhalten. Durch Bauarbeiten
beschädigte bzw. eingegangene Bäume im Sinne von Satz 1 sind zu ersetzen.
Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten. Vorzugsweise sind Obst- und Laubbäume
zu verwenden. Zulässig sind nur heimische standortgerechte Gehölze wie
z.B.: Bäume: Bergahorn, Spitzahorn, Weißbirke, Rotbuche, Esche, Vogelkirsche,
Stieleiche, Wintereiche, Winterlinde, Sommerlinde, Kastanie, Eberesche,
Ber-gulme, Obstbäume, Nussbäume, Erlen, Sträucher: Feldahorn, Hainbuche,
Haselnuss, Weichselkirsche, Heckenkir-sche, Traubenkirsche, Faulbaum,
Holunder, Hartriegel, Pfaffenhütchen, Liguster, Schneeball, Flieder, Schlehe,
Weißdorn, Hecken: Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Hartriegel, Kornelkirsche,
Feldahorn und Eibe. Nicht zulässig sind Blaufichten und Thujen.
8.2 Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen mit einer Fläche von
mehr als 100 m² sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche
Gestaltungselemente zu gliedern. Es sind wasserdurchlässige Beläge zu
verwenden. Bei gewerblich genutzten Flächen können Abweichungen zugelassen
werden.
8.3 Auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke darf kein Unrat abgelagert
werden.
9.1 Innerhalb einer Straße oder eines Straßenabschnitts sind Art
und Höhe der Einfriedungen aufeinander abzustimmen.
9.2 Als Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen und Wege sind nur
Zäune mit senkrechten Holzlatten (Stakettenzäune) mit einer Höhe von maximal
1,1 m über Gelände zulässig. An den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen
sind auch Maschendrahtzäune bis 1,3 m Höhe über Gelände möglich.
9.3 Müllsammelbehälter sind bevorzugt am Hauptbaukörper, der Garage
oder dem Nebengebäude unterzubringen. Mülltonnenstandplätze im Bereich
der Einfriedung entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind abzupflanzen.
10.1 Türen, Tore und Fenster sind aus Holz zu fertigen. Bei Schaufensteranlagen
sind Ausnahmen möglich, wenn diese keine metallischen Oberflächen, sondern
Farbanstriche oder Beschichtungen erhalten.
10.2 Fenster müssen in stehendem Rechteckformat ausgebildet werden.
Es sind zweiflügelige Fenster einzubauen. Glasscheiben, die größer als
0,6 m² sind, sind mit Sprossen zu unterteilen.
10.3 Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen
sich in Größe, Form und Gliederung dem Gebäude und seinen Gestaltungselementen
unter-ordnen. Die Rahmen dürfen nicht metallisch glänzen. Die Schaufensterkonstruktion
ist hinter die äußere Fassadenflucht des Erdgeschosses zu setzen.
11.1 Werbeanlagen sind generell genehmigungspflichtig.
11.2 Werbeanlagen dürfen das Orts- und Straßenbild nicht stören. Sie
müssen sich in Form, Farbe und Maßstab an der Gestaltung der Häuser orientieren.
Werbeanlagen mit Wirkung in den Außenbereich sind unzulässig.
11.3 Zulässig sind nur einzeilige und einfarbige Schriftzüge unter
Verwendung von gut lesbaren Schrifttypen mit einer Buchstabenhöhe von
0,3 m. Grelle Farben und Signalfarben sind unzulässig, ebenso selbstleuchtende
Werbeanlagen (Transparente). Zulässig ist eine zurückhaltende indirekte
Beleuchtung. Benachbarte Wohnnutzung darf durch die Beleuchtung nicht
beeinträchtigt werden. (Beleuchtungszeiten können begrenzt werden.)
11.4 Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere Geschosse, blinkende
und bewegliche Werbung sind unzulässig, ebenso großflächiges Bekleben
oder Bemalen von Schaufenstern.
11.5 Zulässig sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung.
Ausnahmen sind möglich für Sammelhinweisschilder am Ortsrand oder an wichtigen
Straßen-einmündungen sowie Einzelhinweisschilder auf versteckt liegende
Gewerbebe-triebe. Werbeanlagen im Bereich der Obergeschosse sind nur in
Gewerbegebieten zulässig. Die Unterkante der Traufe darf jedoch in keinem
Fall überschritten werden.
12.1 Aktive Solaranlagen Ausnahmsweise können für Dächer und Fassaden
andere Materialien als nach Ziff. 5 und 6 zugelassen werden, wenn sie
der Energiegewinnung dienen, gestalterisch in das Erscheinungsbild des
Gebäudes integriert sind und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
Bevorzugt sind solche Anlagen auf erdgeschossigen Nebengebäuden zu platzieren.
Ist dies nicht möglich, sind sie auf einem verblechten Streifen entlang
der Traufe anzuordnen.
12.2 Passive Solaranlagen Wintergartenanbauten dürfen dann mehr als
1,25 m aus dem Hauptbaukörper hervorspringen, wenn sie so konstruiert
sind, dass sie einen nennenswerten Gewinn an Solarenergie erzielen (i.d.R.
nicht beheizt und von anderen Räumen getrennt). Sie dürfen max. 1/3 der
zugehörigen Gebäudeaußenwand beanspruchen und max. 2,5 m aus dem Hauptbaukörper
heraustreten. Ecklösungen sind unzulässig; bevorzugt werden eingeschossige
Anbauten. Die Glasflächen sind in stehende Rechteckformate zu gliedern.
Glasscheiben, die größer als 2,0 m² sind, müssen mit Sprossen unterteilt
werden.
12.3 Solaranlagen an und in der Nähe von Baudenkmälern sind nicht
grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen Baudenkmäler jedoch nicht beeinträchtigen.
Die Zu-stimmung des Landesamtes für Denkmalpflege ist einzuholen.
Von den Vorschriften können Abweichungen nach Art. 70 BayBO vom Landratsamt
Bad Tölz-Wolfratshausen im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.
Zuwiderhandlungen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und
werden nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO geahndet.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26. Abs.
1 S. 2 GO).
Egling, den 10. März 1999 Hans Sappl, Bürgermeister
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