Startseite
Aktuelles
Gemeinde
   Rathaus
   Ortsteile
   Gemeindliche Einrichtungen
   Gebühren
   Satzungen
   Online-Fundbüro
   Der Gemeinderat
   Andere Behörden / Einrichtungen
   Schulen & Kindergärten
   Rechtlicher Hinweis
Tourismus & Freizeit
Veranstaltungen
Kultur & Vereine
Gewerbe & Wirtschaft
Kontakt





Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Egling (Satzung)

Die Gemeinde Egling will durch planerische und gestalterische Maßnahmen ihr Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erhalten und wo notwendig, verbessern. Dies gilt sowohl für die schon bestehenden Baugebiete als auch für die neu auszuweisenden Bereiche, auch wenn diese neben dem Wohnen anderen Funktionen dienen.

Insbesondere wird angestrebt:

Das bestehende Ortsbild mit seiner eigenständigen Prägung zu erhalten, zu sichern und zu verbessern;

Neubaugebiete harmonisch anzugliedern.

Landschaftsgebundene Bauelemente sind wesensmäßig zu erfassen und in zeitgemäße Formen zu übersetzen.

Gebäude sind in Stellung, Proportionen und Gestaltung in die sie umgebende landschaftliche und städtebauliche Situation einzufügen.

Die topografische Situation ist bei der Errichtung von Gebäuden besonders zu berücksichtigen.

Bei Baudenkmälern selbst oder in deren Nähe können über diese Satzung hinausgehende Anforderungen gestellt werden.

Um diese Ziele zu erreichen, erlässt die Gemeinde Egling aufgrund Art. 91 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl. S. 433) folgende

 Örtliche Bauvorschrift zur Ortsgestaltung der Gemeinde Egling (Satzung)

1. Geltungsbereich
2. Baukörper
3. Kniestock und seitlicher Dachfuß
4. Dachform und Dachneigung
5. Dachflächen, Dachaufbauten
6. Außenwände
7. Farbgebung
8. Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke
9. Einfriedungen
10. Türen, Tore, Fenster
11. Werbeanlagen
12. Solaranlagen
13. Abweichungen
14. Ordnungswidrigkeiten
15. Inkrafttreten

 1. Geltungsbereich

1.1 Die örtliche Bauvorschrift gilt für genehmigungsfreie und baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen im ganzen Gemeindebereich.

1.2 Enthält ein Bebauungsplan weitergehende oder von dieser Bauvorschriftabweichende Festsetzungen, so ist der Bebauungsplan maßgebend.

2. Baukörper

2.1 Es sind längsbetonte Baukörper mit einfacher, rechteckiger Grundrissform auszubilden. Vor- und Rücksprünge sowie Einschnürungen, die eine klare, längsrecht eckige Grundform verhindern, sind unzulässig. Doppelhäuser und Hausgruppen müssen in ihrer Fassadengestaltung, ihrer Dachneigung und Dachdeckung sowie ihrer Höhe aufeinander abgestimmt werden.

2.2 Bauliche Anlagen müssen bezüglich ihrer Bauart, Firstrichtung, Größe und konstruktiven Details die prägenden Merkmale der Umgebungsbebauung aufgreifen. Fassaden sind betont horizontal zu gliedern (z.B. durch Balkone oder Holzverschalung des Obergeschosses). Überhöht und "aufgestelzt" wirkende Gebäude sind unzulässig.

2.3 Anbauten, Nebengebäude und Garagen sind an das Hauptgebäude in Dachform, Gestaltung, Material und Farbe anzugleichen. Sie sind dem Hauptgebäude in der Größe eindeutig unterzuordnen und zurückhaltend zu gestalten. Anbauten in Form von Erkern (auch in verglaster Form) dürfen max. 1,25 m aus dem Hauptgebäude vorspringen. Wo möglich sind sie unter Balkonen anzu-ordnen.

2.4 Traufeseitig sind Balkone nur bis zu einer Tiefe von max. 1,3 m Außenmaß zulässig.

3. Kniestock und seitlicher Dachfuß

3.1 Kniestöcke sind nur über dem 1. Vollgeschoss zulässig. Die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkante Rohdecke über EG bis Unterkante Sparren an der Außenseite der Außenwand, darf max. 1,60 m betragen.

3.2 Bei Gebäuden mit mindestens 2 Vollgeschossen ist der seitliche Dachfuß so zu gestalten, dass die Oberkante der auf den längsseitigen Außenwänden aufliegenden Fußpfetten maximal 40 cm über der obersten Rohdecke zu liegen kommt.

4. Dachform und Dachneigung

4.1 Haupt- und Nebengebäude müssen Satteldächer mit einer beidseitig gleichen Neigung von 20° bis 27° und einem First, mittig über dem Hauptgiebel erhalten. Der First ist parallel zur größeren Baukörperausdehnung anzuordnen.

4.2 Andere Dachformen und -neigungen können ausnahmsweise zugelassen oder gefordert werden, wenn dies zur Einbindung des Gebäudes in den Baubestand bzw. zur Gestaltung ortsplanerisch markanter und topographisch exponierter Situationen (z.B. Hanglagen) erforderlich ist. Die Ausnahmen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden.

5. Dachflächen, Dachaufbauten

5.1 Als Material für Dachdeckung sind naturrote bis rotbraune Tonziegel oder Betondachsteine zu verwenden.

5.2 Satteldächer sind allseitig mit Dachüberständen auszubilden.

5.3 Dachgauben sind unzulässig. Ausnahmsweise können solche auf Hauptgebäuden mit einer Dachneigung über 32 ° zugelassen werden.

5.4 Pro Dachflächenseite sind höchstens zwei Dachflächenfenster mit maximal je 0,8 m² Glasfläche zulässig. Sie müssen auf gleicher Höhe eingebaut werden, gleich groß sein und zueinander mindestens das 1,5-fache ihrer Breite Abstand halten. Dachflächenfenster mit Aufkeilrahmen sowie Dachflächenfenster auf Nebengebäuden und Garagen sind unzulässig.

6. Außenwände

Außenwände sind zu verputzen oder mit einer senkrechten Bretterschalung zu verkleiden. Unruhige Putzstrukturen oder modische Verzierungen sind unzulässig.

7. Farbgebung

7.1 Putzflächen sind gebrochen weiß zu streichen. Abweichungen sind zulässig, wenn diese zur Betonung von Putzgliederungen oder zur Gestaltung markanter örtlicher Bereiche (z.B. im Zentrum, an kirchlichen oder öffentlichen Gebäuden usw.) erforderlich sind.

7.2 Holzflächen und Holzteile sind vorzugsweise farblos zu imprägnieren oder unbehandelt zu belassen. Als farbige Anstriche sind nur mittlere Brauntöne zuläs-sig.

7.3 Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Egling.

8. Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke

8.1 Für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild bedeutsamer Baumbestand auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke ist zu erhalten. Durch Bauarbeiten beschädigte bzw. eingegangene Bäume im Sinne von Satz 1 sind zu ersetzen. Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten. Vorzugsweise sind Obst- und Laubbäume zu verwenden. Zulässig sind nur heimische standortgerechte Gehölze wie z.B.: Bäume: Bergahorn, Spitzahorn, Weißbirke, Rotbuche, Esche, Vogelkirsche, Stieleiche, Wintereiche, Winterlinde, Sommerlinde, Kastanie, Eberesche, Ber-gulme, Obstbäume, Nussbäume, Erlen, Sträucher: Feldahorn, Hainbuche, Haselnuss, Weichselkirsche, Heckenkir-sche, Traubenkirsche, Faulbaum, Holunder, Hartriegel, Pfaffenhütchen, Liguster, Schneeball, Flieder, Schlehe, Weißdorn, Hecken: Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Hartriegel, Kornelkirsche, Feldahorn und Eibe. Nicht zulässig sind Blaufichten und Thujen.

8.2 Stellplätze oder sonstige befestigte Flächen mit einer Fläche von mehr als 100 m² sind durch Anpflanzungen, Pflasterzeilen und ähnliche Gestaltungselemente zu gliedern. Es sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. Bei gewerblich genutzten Flächen können Abweichungen zugelassen werden.

8.3 Auf unbebauten Flächen bebauter Grundstücke darf kein Unrat abgelagert werden.

 

9. Einfriedungen

9.1 Innerhalb einer Straße oder eines Straßenabschnitts sind Art und Höhe der Einfriedungen aufeinander abzustimmen.

9.2 Als Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen und Wege sind nur Zäune mit senkrechten Holzlatten (Stakettenzäune) mit einer Höhe von maximal 1,1 m über Gelände zulässig. An den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind auch Maschendrahtzäune bis 1,3 m Höhe über Gelände möglich.

9.3 Müllsammelbehälter sind bevorzugt am Hauptbaukörper, der Garage oder dem Nebengebäude unterzubringen. Mülltonnenstandplätze im Bereich der Einfriedung entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind abzupflanzen.

 

10. Türen, Tore, Fenster

10.1 Türen, Tore und Fenster sind aus Holz zu fertigen. Bei Schaufensteranlagen sind Ausnahmen möglich, wenn diese keine metallischen Oberflächen, sondern Farbanstriche oder Beschichtungen erhalten.

10.2 Fenster müssen in stehendem Rechteckformat ausgebildet werden. Es sind zweiflügelige Fenster einzubauen. Glasscheiben, die größer als 0,6 m² sind, sind mit Sprossen zu unterteilen.

10.3 Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen sich in Größe, Form und Gliederung dem Gebäude und seinen Gestaltungselementen unter-ordnen. Die Rahmen dürfen nicht metallisch glänzen. Die Schaufensterkonstruktion ist hinter die äußere Fassadenflucht des Erdgeschosses zu setzen.

11. Werbeanlagen

11.1 Werbeanlagen sind generell genehmigungspflichtig.

11.2 Werbeanlagen dürfen das Orts- und Straßenbild nicht stören. Sie müssen sich in Form, Farbe und Maßstab an der Gestaltung der Häuser orientieren. Werbeanlagen mit Wirkung in den Außenbereich sind unzulässig.

11.3 Zulässig sind nur einzeilige und einfarbige Schriftzüge unter Verwendung von gut lesbaren Schrifttypen mit einer Buchstabenhöhe von 0,3 m. Grelle Farben und Signalfarben sind unzulässig, ebenso selbstleuchtende Werbeanlagen (Transparente). Zulässig ist eine zurückhaltende indirekte Beleuchtung. Benachbarte Wohnnutzung darf durch die Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden. (Beleuchtungszeiten können begrenzt werden.)

11.4 Kletterschriften sowie Werbeanlagen über mehrere Geschosse, blinkende und bewegliche Werbung sind unzulässig, ebenso großflächiges Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern.

11.5 Zulässig sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung. Ausnahmen sind möglich für Sammelhinweisschilder am Ortsrand oder an wichtigen Straßen-einmündungen sowie Einzelhinweisschilder auf versteckt liegende Gewerbebe-triebe. Werbeanlagen im Bereich der Obergeschosse sind nur in Gewerbegebieten zulässig. Die Unterkante der Traufe darf jedoch in keinem Fall überschritten werden.

12. Solaranlagen

12.1 Aktive Solaranlagen Ausnahmsweise können für Dächer und Fassaden andere Materialien als nach Ziff. 5 und 6 zugelassen werden, wenn sie der Energiegewinnung dienen, gestalterisch in das Erscheinungsbild des Gebäudes integriert sind und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bevorzugt sind solche Anlagen auf erdgeschossigen Nebengebäuden zu platzieren. Ist dies nicht möglich, sind sie auf einem verblechten Streifen entlang der Traufe anzuordnen.

12.2 Passive Solaranlagen Wintergartenanbauten dürfen dann mehr als 1,25 m aus dem Hauptbaukörper hervorspringen, wenn sie so konstruiert sind, dass sie einen nennenswerten Gewinn an Solarenergie erzielen (i.d.R. nicht beheizt und von anderen Räumen getrennt). Sie dürfen max. 1/3 der zugehörigen Gebäudeaußenwand beanspruchen und max. 2,5 m aus dem Hauptbaukörper heraustreten. Ecklösungen sind unzulässig; bevorzugt werden eingeschossige Anbauten. Die Glasflächen sind in stehende Rechteckformate zu gliedern. Glasscheiben, die größer als 2,0 m² sind, müssen mit Sprossen unterteilt werden.

12.3 Solaranlagen an und in der Nähe von Baudenkmälern sind nicht grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen Baudenkmäler jedoch nicht beeinträchtigen. Die Zu-stimmung des Landesamtes für Denkmalpflege ist einzuholen.

13. Abweichungen

Von den Vorschriften können Abweichungen nach Art. 70 BayBO vom Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.

14. Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und werden nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO geahndet.

15. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26. Abs. 1 S. 2 GO).

Egling, den 10. März 1999
Hans Sappl,
Bürgermeister

© Gemeinde Egling Design by Systemhaus RCE
Zurück zur Startseite - Gemeinde Egling